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Identität der Empfänger von Daten
Beschreibung: Nach Rechtsprechung des EuGH (C-154/21) ist beim Auskunftsersuchen nach Art. 15 DS-GVO die Identität der Empfänger der Daten mitzuteilen. Einschränkung: es ist objektiv nicht möglich, die Empfänger zu identifizieren der Verantwortliche weist nach, dass der/die Anträg/e auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv sind Anforderung: Identität der internen und/oder externen Daten-Empfänger mittels eines eigenen Eingabefeldes in der Verarbeitungserfassung abfragen. Dabei Antwortmöglichkeit "nicht identifizierbar" ermöglichen.
